Eine wirksame Entgeltvereinbarung liegt nicht vor, wenn auf dem vom Betreiber eines Internetbranchenverzeichnisses übersandten Formular zur Eintragung lediglich ganz unten ungegliedert und sehr klein gedruckt auf die Entgeltpflicht hingewiesen wird. Die Klausel ist daher überraschend und damit unwirksam. Die Verpflichtung, für eine Eintragung ein Entgelt entrichten zu müssen, gehört zu den Hauptleistungspflichten eines Vertrags und darf daher nicht in den AGB „versteckt“ werden. Eine derartige Klausel ist daher überraschend und damit unwirksam. Der dubiose Betreiber des Internetbranchenverzeichnisses scheiterte folglich mit seiner Klage, mit der er den stolzen Betrag von 1249 Euro für eine einjährige Eintragung geltend gemacht hatte.
Urteil des AG München vom 09.04.2008
Aktenzeichen: 262 C 33810/07
MMR 2009, 292