Der Bundesgerichtshof hat auf Klage eines Verbraucherschutzverbands eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank für unwirksam erklärt, die als Teilentgelt für die Kontoführung einen einheitlichen „Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR“ vorsieht. Die Karlsruher Richter legten die Klausel so aus, dass auch für Buchungen, die auf einer von der kontoführenden Bank zu verantwortenden fehlerhaften Ausführung beruhen, ein Entgelt verlangt werden kann. Diese unterschiedslose Bepreisung von Buchungsvorgängen stellt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar und ist daher unzulässig.
Urteil des BGH vom 27.01.2015
Aktenzeichen: XI ZR 174/13
MDR 2015, 348
DB 2015, 677