Kann die Zustellung eines Bußgeldbescheids – aus welchen Gründen auch immer – nicht unter der Privatadresse des Verkehrssünders erfolgen, besteht rechtlich die Möglichkeit der Zustellung an dessen Geschäftsadresse. Eine wirksame Ersatzzustellung durch Übergabe des Bußgeldbescheids in den Räumlichkeiten, in denen der Betroffene beschäftigt ist, kann jedoch nur erfolgen, wenn es sich um dessen Geschäftsräume handelt, d.h., wenn er Inhaber der Geschäftsräume ist. Dies trifft für einen Geschäftsführer oder einen leitendenden Angestellten eines Betriebs nicht zu. In dem vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall führte die unwirksame Ersatzzustellung schließlich zur Verjährung des Bußgeldbescheids in Höhe von 150 Euro.
Beschluss des OLG Celle vom 12.08.2011
Aktenzeichen: 322 SsBs 167/11
jurisPR-VerkR 8/2012, Anm. 4
ZfSch 2011, 709