Ein formularmäßiger Wohnraummietvertrag enthielt folgende Klausel: „Die Durchführung der Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter. Diese umfassen insbesondere das Tapezieren, das Anstreichen der Decken und Wände, das Pflegen der Fußböden, das Streichen der Innentüren und Außentüren von innen, des sonstigen Holzwerks sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Mieträume in neutralen Farbtönen. Parkettböden sind versiegelt zu halten, Teppichböden zu reinigen.“ Der Mieter hielt die Klausel für unwirksam und zog vor Gericht.
Der Bundesgerichtshof führte hierzu aus, dass eine Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, wenn sie den Mieter auch während der Mietzeit zu einem Anstrich in einer ihm vorgegebenen Farbwahl verpflichtet und dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse für den Vermieter besteht. Eine solche Klausel lag hier vor, weil die Pflicht zur Verwendung neutraler Farbtöne nicht allein auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung beschränkt war, sondern die Farbwahl auch schon im laufenden Mietverhältnis vorgegeben wurde. Durch eine derartige Regelung wird der Mieter in unangemessener Weise benachteiligt. Dies führte dazu, dass die verwendete Klausel insgesamt unwirksam war. Der Mieter schuldete somit auch am Ende des Mietverhältnisses keine Schönheitsreparaturen.
Hinweis: Die Klausel wäre sicherlich auch unter dem Gesichtspunkt unwirksam gewesen, dass sie hinsichtlich der Durchführung der Schönheitsreparaturen einen „starren“ Fristenplan enthielt. Damit musste sich das Gericht aber nicht mehr befassen.
Urteil des BGH vom 18.02.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 166/08
Pressemitteilung des BGH