Der Bundesgerichtshof hat die in einem vom Bauherrn verwendeten Einheitspreis-Bauvertrag enthaltene AGB-Klausel „Die dem Angebot des Auftragnehmers zugrunde liegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich“ für unwirksam erklärt, da sie den beauftragten Bauhandwerker unangemessen benachteiligt.
Dies wurde damit begründet, dass die Klausel „eine nicht völlig fernliegende, sondern auch ernsthaft in Betracht zu ziehende Auslegung ermöglicht, nach der durch sie auch Ansprüche auf Anpassung der Vergütung nach § 313 BGB wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage ausgeschlossen sein sollen“. Daran vermochte auch die Verwendung des zusätzlichen Begriffs „grundsätzlich“ nichts ändern.
Urteil des BGH vom 20.07.2017
Aktenzeichen: VII ZR 259/16
MDR 2017, 1118