Die in einem vom Auftraggeber vorformulierten Bauwerkvertrag enthaltene Vereinbarung eines Einbehalts „in Höhe von 5 % der Brutto-Abrechnungssumme für die Sicherstellung der Gewährleistung einschließlich Schadensersatz und die Erstattung von Überzahlungen“ ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs wegen unangemessener Benachteiligung des Bauhandwerkers gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Derartige Klauseln, nach der der Auftraggeber für die Dauer der Gewährleistungsfrist einen Einbehalt zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche vornehmen darf, benachteiligen den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, wenn diesem kein angemessener Ausgleich dafür zugestanden wird, dass er den Werklohn nicht sofort ausgezahlt bekommt, das Bonitätsrisiko für die Dauer der Gewährleistungsfrist tragen muss und ihm die Liquidität sowie die Verzinsung des Werklohns vorenthalten werden.
Urteil des BGH vom 30.03.2017
Aktenzeichen: VII ZR 170/16
NZBau 2017, 275