Der Bundesgerichtshof hat eine in Bausparverträgen verwendete Klausel über eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von zwei Prozent der Darlehenssumme für unwirksam erklärt. Derartige Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn der Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender der AGB – wie hier die Bausparkasse – gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt.
Urteil des BGH vom 08.11.2016
Aktenzeichen: XI ZR 552/15
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