In einer Drei-Jahres-Händlergarantie war vertraglich geregelt, dass die Garantie zunächst nur 12 Monate laufen und sich jeweils nur dann verlängern sollte, wenn der Käufer des Wagens beim Händler eine sogenannte Garantieinspektion hat durchführen lassen.
Das Landgericht Bonn erklärte die Vertragsklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden für unwirksam. Ein Obliegenheitsverstoß kann nur dann zum Anspruchsverlust führen, wenn er sich nicht schadensursächlich ausgewirkt hat. Bei der Einschränkung der Garantieleistung hätte diese Differenzierung berücksichtigt werden müssen.
Urteil des LG Bonn vom 23.02.2011
Aktenzeichen: 5 S 255/10
DAR 2011, 529