Eine bereits im Darlehens- und Sicherungsvertrag vorgenommene Globalzession aller künftigen Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb bis zur Höhe der zu sichernden Forderung ist mangels ausreichender Bestimmtheit unwirksam. Eine wirksame Abtretung setzt die Bestimmtheit der abgetretenen Forderung voraus. Im Falle der Abtretung künftiger Forderungen ist es notwendig, dass die einzelne Forderung spätestens im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang genügend bestimmbar ist. Dabei muss nicht nur für die Vertragsparteien, sondern für jeden, der die Parteiabsprachen kennt, ohne weiteres ersichtlich sein, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Forderung übergehen soll. Denn der Schuldner muss sich in zumutbarer Weise darüber Gewissheit verschaffen können, an wen er zu leisten hat.
An der unzureichenden Bestimmbarkeit ändert auch nichts, wenn monatlich sog. OPOS-Listen übergeben werden, die den Sicherungsgeber über die aktuell von der Zession erfassten Forderungen informieren sollen. Bei einer bereits im Darlehens- und Sicherungsvertrag vorgenommenen Globalzession kann die nachträgliche – dann lediglich deklaratorische – Übersendung von Listen zur Information des Sicherungsnehmers über die aktuell (vermeintlich) von der Sicherungszession erfassten Forderungen nichts an der Unbestimmtheit im vorangehenden Zeitpunkt des Entstehens der jeweiligen Forderungen ändern.
Urteil des OLG Hamm vom 06.11.2007
Aktenzeichen: 27 U 28/07
OLGR Hamm 2008, 284