Das Oberlandesgericht Köln erklärte die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Verträgen im Textilreinigungsgewerbe „der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsguts unbegrenzt in Höhe des Zeitwerts“ wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam. Nach dem Gesetz haftet ein Reinigungsunternehmen nämlich in Höhe des Wiederbeschaffungswerts. Bei der den AGB beigefügten „Zeitwerttabelle“ war jedoch nicht auszuschließen, dass bei der Ermittlung des Zeitwerts ein nach der Anschaffung erfolgter Preisanstieg im Handel keine Berücksichtigung findet.
Ferner hielt das Gericht die vertragliche Begrenzung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf das 15-fache des Reinigungspreises wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden für unwirksam, weil diese Berechnungsmethode den teilweise sehr unterschiedlichen Wert der einzelnen Reinigungsgüter vernachlässigt.
Urteil des OLG Köln vom 10.08.2012
Aktenzeichen: I-6 U 54/12
WRP 2013, 119