Das Oberlandesgericht Frankfurt erklärte die im Preisaushang einer Bank im Bankverkehr mit Privatkunden verwendete Klausel „Bearbeitungsentgelt (vom ursprünglichen Kreditbetrag) 2 %“ wegen unangemessener Benachteiligung der Verbraucher für unwirksam. Die Klausel lässt nicht eindeutig erkennen, dass das Entgelt für die Verschaffung des Darlehenskapitals und nicht für die Bearbeitung des Kreditantrags bzw. die Prüfung der Kreditwürdigkeit erhoben wird. Sofern es um die reine Bearbeitung geht, liegt diese alleine im Interesse der darlehensgewährenden Bank. Die hierfür anfallenden Kosten können daher nicht dem Kreditnehmer auferlegt werden.
Urteil des OLG Frankfurt vom 27.07.2011
Aktenzeichen: 17 U 59/11
jurisPR-BKR 6/2012, Anm. 4