Eine Klausel in einem mit mehreren Mietern abgeschlossenen Formularmietvertrag mit dem Wortlaut „Rechtshandlungen und Willenserklärungen eines Mieters sind auch für die anderen Mieter verbindlich“ ist unwirksam. Dadurch würde jedem einzelnen Mieter die Möglichkeit eröffnet, ohne Rücksicht auf die Belange der anderen Mitmieter den Mietvertrag in seinem Bestand selbst oder in elementaren Bestandteilen zu verändern. Dies widerspricht in eklatanter Weise den Interessen der Mietmieter. Der Bundesgerichtshof erklärte die Klausel daher für unzulässig. Dies gilt auch im Bereich der Gewerberaummiete.
Beschluss des BGH vom 02.05.2007
Aktenzeichen: XII ZR 178/06
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