Nach einem Urteil des Landgerichts Darmstadt ist die in einem Vertrag über Lieferung und Montage einer Kücheneinrichtung, in dem ein Sonderpreis vereinbart wurde, verwendete Klausel „der Sonderpreis ist nur gültig bei vollständiger Zahlung am Tage der Lieferung und Rechnungsstellung, bei späterer oder unvollständiger Zahlung ist der Sonderpreis ungültig“ wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam, da sie von grundlegenden gesetzlichen Vorschriften abweicht. Durch eine derartige Klausel würde dem Käufer die Möglichkeit genommen, bei etwaigen Mängeln einen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten, ohne in den Genuss des ihm eingeräumten Sonderpreises zu kommen.
Urteil des LG Darmstadt vom 06.04.2011
Aktenzeichen: 25 S 162/10
Pressemitteilung des LG Darmstadt