Eine Vereinbarung in einem formularmäßigen Mietvertrag über ein Zimmer in einem Studentenwohnheim, wonach der Mieter für die Dauer von zwei Jahren auf das Recht zur Kündigung verzichtet, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Gerade Studenten haben ein schutzwürdiges Bedürfnis nach einem besonderen Maß an Flexibilität, um auf die Unwägbarkeiten des Studienverlaufs reagieren zu können.
Urteil des BGH vom 15.07.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 307/08
WuM 2009, 587