Der Bundesgerichtshof hat erneut eine in Formularmietverträgen häufig verwendete Klausel für unwirksam erklärt. Eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag, die den Mieter verpflichtet, sich anteilig an den Kosten zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen zu beteiligen (Quotenabgeltungsklausel), und zur Berechnung der Abgeltungsbeträge die Regelung vorsieht „Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts“, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar.
Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Festlegung auf einen Kostenvoranschlag durch ein vom Vermieter auszuwählendes Malerfachgeschäft dahingehend verstanden werden kann, dass der Mieter hieran auch dann gebunden ist, wenn der Fachbetrieb einen zu hohen Renovierungsaufwand zugrunde gelegt oder überhöhte Preise angesetzt hat. Die damit verbundene Beschränkung der Mieterrechte führt zur Unwirksamkeit der gesamten Quotenabgeltungsklausel.
Urteil des BGH vom 29.05.2013
Aktenzeichen: VIII ZR 285/12
WuM 2013, 478
NZM 2013, 573