Seit Inkrafttreten des Schuldrechtsreformgesetzes Anfang 2001 findet eine Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen nach den §§ 305 ff. BGB auch im Bereich des Arbeitsrechts statt. Vor dem Bundesarbeitsgericht stand eine vom Arbeitgeber vorformulierte Regelung eines Arbeitnehmerdarlehens auf dem Prüfstand.
Nach einer darin enthaltenden Klausel durfte das Darlehen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in jedem Fall gekündigt werden, das heißt auch dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Gründe in der Sphäre des Klägers als Arbeitgeber veranlasst wurde. Diese Kündigungsregelung hielten die Erfurter Bundesrichter für zu weit gefasst und erklärten die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers und wegen Verstoßes gegen das Gebot von Treu und Glauben für unwirksam.
Urteil des BAG vom 12.12.2013
Aktenzeichen: 8 AZR 829/12
DB 2014, 723
ZIP 2014, 1136