Befindet sich ein Leasingfahrzeug bei der Rückgabe nicht in einem nach Alter und vertragsgemäßer Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, hat der Leasinggeber einen Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwertes, wenn es sich nicht lediglich um normale Verschleißspuren handelt. Für die Behauptung, die festgestellten Mängel würden nicht auf normalem Verschleiß, sondern auf übermäßiger Abnutzung beruhen, trägt der Leasinggeber uneingeschränkt die Beweislast. Daher stellt es eine unangemessene Benachteiligung des Leasingnehmers dar, wenn diesem durch eine in den Allgemeinen Leasingbedingungen enthaltene Schiedsgutachtervereinbarung in jedem Fall die vollen Gutachterkosten auferlegt werden. Eine solche Klausel ist wegen Verstoßes gegen die §§ 307 ff. BGB unwirksam.
Hinweis: Eine Klärung dieser Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof steht noch aus.
Urteil des AG Gengenbach vom 18.03.2013
Aktenzeichen: 1 C 175/12
jurisPR-MietR 11/2013, Anm. 3