Eine Vereinbarung zwischen einer Aktiengesellschaft (AG) mit einem Aktionär, wonach dieser bei Vertragsbeendigung seine Aktien auf die Gesellschaft unentgeltlich zu übertragen hat, ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann wegen Sittenwidrigkeit nichtig, wenn der Aktionär die Aktien zuvor entgeltlich erworben hat.
Das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum fällt unter den Schutzbereich der Eigentumsgarantie, durch welche die Substanz des Anteilseigentums in seiner mitgliedschaftsrechtlichen und vermögensrechtlichen Ausgestaltung geschützt wird. Im Übrigen sind schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen der AG und ihrem jeweiligen Aktionär für den Fall seines Ausscheidens notwendige materielle Satzungsbestandteile, die nur dann wirksam sein können, wenn sie in die Satzung der Gesellschaft aufgenommen wurden.
Urteil des BGH vom 22.01.2013
Aktenzeichen: II ZR 80/10
DB 2013, 278
WM 2013, 264