Bei einem Rechtsstreit zwischen Reiseveranstalter und seinem Kunden wegen angeblicher Reisemängel kam es darauf an, ob der Kunde seine Ansprüche rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht hatte. Der Veranstalter berief sich auf seine Allgemeinen Reisebedingungen, die eine Verjährungsfrist von nur einem Jahr vorsahen. Die Reisebedingungen waren im Reisekatalog abgedruckt, der im Reisebüro bei der Buchung der Reise durch den Kunden vorlag.
Nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist für die wirksame Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) in einen Vertrag notwendig, dass der Verwender dem Kunden die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Auch wenn Reisebedingungen in einem Katalog im Reisebüro ausliegen, ist es einem Kunden nicht zuzumuten, sie dort zu studieren. Danach wären die Reisebedingungen des beklagten Veranstalters und damit die Verjährungsregelung nur dann Bestandteil geworden, wenn sie dem Kunden vor der Buchung der Reise ausgehändigt worden wären, damit dieser Gelegenheit gehabt hätte, sie sich zu Hause in Ruhe durchzulesen.
Im Übrigen erwies sich die Verkürzung der Verjährungsfrist auch ansonsten als unwirksam, weil die betreffende Klausel ohne Ausnahme alle vertraglichen Schadensersatzansprüche des Kunden erfasste. Für vertragliche Ansprüche, die auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden gerichtet oder auf grobes Verschulden gestützt sind, kann die Haftung in den AGB jedoch überhaupt nicht wirksam begrenzt werden. Damit war die gesamte AGB-Klausel unwirksam.
Urteil des BGH vom 26.02.2009
Aktenzeichen: Xa ZR 141/07
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