Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Internethändlers mit dem Wortlaut „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ ist gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Diese Vorschrift soll vertragliche Bestimmungen verhindern, durch die sich ein Händler unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen u.a. zur Erbringung seiner Leistung vorbehält. Der hier vom Oberlandesgericht Bremen bejahte Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot erschwert es dem Kunden insbesondere, das Fristende selbst zu erkennen oder zu errechnen und die ihm im Falle einer Fristüberschreitung zustehenden Rechte geltend zu machen. Durch den Zusatz „voraussichtlich“ kann der Verbraucher nicht selbst zuverlässig einschätzen, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Fälligkeit eintritt und er den Verkäufer in Verzug setzen kann.
Urteil des OLG Bremen vom 05.10.2012
Aktenzeichen: 2 U 49/12
CR 2012, 798