Eine Frau schloss bei ihrer Sparkasse einen Prämiensparvertrag ab. Darin stand, dass der jeweils gültige Zinssatz, der anfänglich 4 Prozent betrug, im Aushang bekannt gegeben werde. Als die Zinsen sanken, klagte die Anlegerin auf Fortzahlung der 4 Prozent; die Zinsänderungsklausel sei unwirksam. In der Tat folgte der Bundesgerichtshof ihrer Argumentation. Nach der verwendeten Zinsklausel war für den Verbraucher nicht erkennbar, wonach sich die Höhe des jeweiligen Zinssatzes richtet. Zumindest hätte ein Leitzins angegeben werden müssen.
Gleichwohl ging die Sparkassenkundin leer aus. Die Karlsruher Richter schlossen aus der Unwirksamkeit der Klausel nicht darauf, dass der ursprüngliche Zinssatz von 4 Prozent für die gesamte Laufzeit zu zahlen sei, sondern lediglich der marktübliche Zins. Und den hatte die Sparkasse stets ausgeschüttet.
Urteil des BGH vom 10.06.2008
Aktenzeichen: XI ZR 211/07
MDR 2008, 1170