Der Bundesgerichtshof erklärte die in einem Prämiensparvertrag enthaltene Zinsanpassungsklausel, wonach sich die Verzinsung des Guthabens nach dem Zins für Spareinlagen der Sparkassen-Versicherung richten soll, für unwirksam. Die Karlsruher Richter hielten Versicherungsgelder nicht für einen geeigneten Vergleichsmaßstab für einen Sparvertrag. An die Stelle des vereinbarten Zinses tritt in derartigen Fällen der von der Bundesbank monatlich veröffentlichte Zinssatz für langfristige Spareinlagen.
Urteil des BGH vom 13.04.2010
AKtenzeichen: XI ZR 197/09
Betriebs-Berater 2010, 970