Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz kann einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit zustehen. Der Arbeitgeber kann den Veränderungswunsch jedoch bei Vorliegen gewichtiger betrieblicher Gründe ablehnen.
Ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit setzt allerdings einen bestimmten Antrag des Arbeitnehmers voraus. Ein solcher liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer sein Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit nicht auf einen genauen zeitlichen Umfang konkretisiert und er dem Arbeitgeber kein Recht zur Bestimmung des Umfangs der Verringerung einräumt.
Urteil des BAG vom 16.10.2007
Aktenzeichen: 9 AZR 239/ 07
NJW Heft 6/2008, Seite XII