Der in einem Bürgschaftsformular enthaltene Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit ist wegen unangemessener Benachteiligung des Bürgen unwirksam, wenn der Ausschluss auch für den Fall gilt, dass die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Trifft dies zu, ist die gesamte Klausel unwirksam, d.h. die – hier im Rahmen eines Bauvorhabens abgeschlossene – Sicherungsvereinbarung selbst ist unwirksam mit der Folge, dass die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft unzulässig wird.
Beschluss des OLG Jena vom 17.11.2009
Aktenzeichen: 4 W 485/09
MDR 2010, 259