In einem Arbeitsvertrag zwischen einer Spedition und einem Lagerleiter war bei einem monatlichen Bruttogehalt von 1.800 Euro eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart worden. Bei betrieblichem Erfordernis sollte der Mitarbeiter ohne besondere Vergütung zur Leistung von Überstunden verpflichtet sein.
Das Bundesarbeitsgericht erklärte die vereinbarte Überstundenabgeltung für unwirksam. Für den Arbeitnehmer war nicht erkennbar, welche Arbeitsleistung er für das regelmäßige Bruttoentgelt schuldete. Derartige Regelungen können ausschließlich bei einem „herausgehobenen Entgelt“, wie es normalerweise nur für Führungskräfte gezahlt wird, wirksam vereinbart werden. Diesen Anforderungen genügte hier ein Monatsgehalt von gerade einmal 1.800 Euro nicht annähernd. Der Lagerleiter konnte daher die gesonderte Bezahlung der geleisteten Überstunden verlangen.
Urteil des BAG vom 22.02.2012
Aktenzeichen: 5 AZR 765/10
Wirtschaftswoche Heft 9/2012, Seite 91