Eine vom Vermieter in einem Formularmietvertrag verwendete Klausel, wonach der Mieter von Gewerberaum gegenüber den Ansprüchen des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses kein Minderungsrecht wegen Mängeln der Mietsache geltend machen kann, es sei denn, der Vermieter hat die Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten, ist im Zweifel dahingehend auszulegen, dass die Regelung die Minderung wegen sonstiger Mängel vollständig ausschließt und dem Mieter bei Vorliegen eines Mangels auch nicht die Möglichkeit der Rückforderung der Miete verbleibt. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und wurde vom Bundesgerichtshof deswegen für unwirksam erklärt.
Urteil des BGH vom 12.03.2008
Aktenzeichen: XII ZR 147/05
NWB 2008, 2615