Ein Lehrer hat bei einer Klassenfahrt Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten. Wird er dabei von seinem Vorgesetzten vor die Wahl gestellt, entweder auf seinen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten für eine Klassenfahrt zu verzichten oder die Fahrt ganz ausfallen zu lassen, ist der daraufhin erklärte Verzicht auch dann unwirksam, wenn die Dienstordnung einen schriftlichen Verzicht des Bediensteten auf Reisekostenerstattung zulässt. Wird die Lehrkraft, die „ihre Klasse nicht im Stich zu lassen will“, derart unter Druck gesetzt, stellt dies eine Verletzung der dem Bediensteten geschuldeten Fürsorge dar, mit der Folge, dass sich die Schulbehörde nicht auf den Verzicht berufen kann.
Urteil des LAG Hamm vom 03.02.2011
Aktenzeichen: 11 Sa 1852/10
AA 2011, 64