Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Liefervertrages enthaltene Mehraufwandsklausel, die den Verkäufer zur Erstattung der dem Käufer aufgrund der Mangelhaftigkeit der Liefergegenstände entstandenen Kosten verpflichtet, benachteiligt den Verkäufer unangemessen und ist daher unwirksam. Durch eine solche Klausel, die allein an die Mangelhaftigkeit der Liefergegenstände anknüpft, wird ohne sachlichen Grund in einer Weise vom gesetzlichen Gewährleistungsrecht abgewichen, die nicht mit den Grundgedanken des Gesetzes zu vereinbaren ist. Der Käufer könnte nach der Klausel im Falle einer mangelhaften Lieferung nach Belieben oder subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen Mehraufwandskosten verursachen oder zur Beseitigung oder Milderung der Mangelfolgen veranlassen und den Verkäufer mit diesen Kosten belasten.
Urteil des BGH vom 18.10.2017
Aktenzeichen: VIII ZR 86/16
ZIP 2017, 2363