Der Bundesgerichtshof hat die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers eines Bauvertrags enthaltene Klausel über eine Gewährleistungsbürgschaft „Die Bürgschaft ist zurückzugeben, wenn alle unter die Gewährleistungsfrist fallenden Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können …“ wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners für unwirksam erklärt.
Dies wurde damit begründet, dass bei einer solchen Formulierung der teilweise Wegfall des Sicherungszwecks nicht hinreichend berücksichtigt wird. Hiernach hat der Besteller regelmäßig nach Ablauf der vereinbarten Frist eine Bürgschaft insoweit freizugeben, als zu diesem Zeitpunkt keine durchsetzbaren Gewährleistungsansprüche bestehen.
Urteil des BGH vom 26.03.2015
Aktenzeichen: VII ZR 92/14
WM 2015, 867