Das Oberlandesgericht Düsseldorf erklärte folgende Klausel eines Internetproviders in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für unwirksam: „Sollte B.-Internet mit der von mir gewünschten Bandbreite nicht zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket inkl. der ausgewählten Sprach-Extras mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhalten.“ Die Klausel enthält einen nach § 308 Nr. 4 BGB unzulässigen Änderungsvorbehalt, da sie offen lässt, aus welchen Gründen die zunächst vereinbarte Bandbreite künftig nicht mehr zur Verfügung stehen wird. Die Klausel verstößt zudem gegen wesentliche Grundgedanken des § 150 Abs. 2 BGB, wonach eine Annahme des Angebots mit Änderungen nur als neues Vertragsangebot angesehen werden kann, über dessen Annahme sodann der Vertragspartner zu entscheiden hat.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.09.2012
Aktenzeichen: I-6 U 11/12
MMR 2013, 300