Das Oberlandesgericht München erklärte nachstehende, in zahlreichen Bauträgerverträgen verwendete Klausel zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums wegen unangemessener Benachteiligung der Wohnungserwerber für unwirksam: „Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgt für die einzelnen Käufer durch einen vereidigten Sachverständigen, den der Verkäufer auf seine Kosten beauftragt.“
Die Klausel schließt in unzulässiger Weise das Recht der Wohnungserwerber aus, selbst über die Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu entscheiden. Ferner wurde beanstandet, dass der Sachverständige nicht als neutrale Person anzusehen ist, die sozusagen als Treuhänder auftritt.
Beschluss des OLG München vom 15.12.2008
Aktenzeichen: 9 U 4149/08
NJW-Spezial 2009, 173
BauR 2009, 701