Eine in einem formularmäßig abgeschlossenen Gebrauchtwagengarantievertrag enthaltene Klausel, wonach die Fälligkeit der versprochenen Garantieleistung von der Vorlage einer Rechnung über die bereits durchgeführte Reparatur abhängt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Käufers bzw. Garantienehmers unwirksam. Dies würde bedeuten, dass der Garantienehmer die Reparaturkosten regelmäßig vorfinanzieren und auch das Übernahmerisiko tragen müsste.
Ferner erklärte der Bundesgerichtshof eine Klausel für unwirksam, die dem Käufer bzw. Garantienehmer auferlegt, vom Fahrzeughersteller empfohlene Wartungsarbeiten ausschließlich in der Werkstatt des Verkäufers durchzuführen und im Falle der Unzumutbarkeit eine Genehmigung („Freigabe“) des Verkäufers einzuholen. Die Notwendigkeit der Fremdreparatur kann sich insbesondere auf Reisen oder bei weiter Entfernung vom Sitz des Verkäufers ergeben. Durch die Obliegenheit, stets vorher die Genehmigung des Verkäufers einholen zu müssen, wird dem Käufer ein unnötiger Aufwand auferlegt.
Urteil des BGH vom 14.10.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 354/08
NJW 2009, 3714
DAR 2010, 21