Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat einem Unternehmer im Rahmen eines Werkvertrages über die Lieferung und Montage einer nach Bedürfnissen des Kunden konzipierten Einbauküche die Verwendung einer Vertragsklausel in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt, nach der der Kunde zur vollständigen Zahlung bei der „Lieferung“ – also vor der Montage – verpflichtet sein soll. Diese Regelung stellt eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar. Auch wenn bei einer hochpreisigen Küche die Kosten der Montage nicht entscheidend ins Gewicht fallen, kommt es auf die nach einem Werk(lieferungs)vertrag vorausgesetzte Funktionalität der Leistung an, also die Erstellung einer funktionsfähigen Küche. Eine komplette Bezahlung kann daher nicht bereits bei der Anlieferung der Küchenmöbel, sondern erst nach deren fachgerechtem Einbau verlangt werden.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 03.05.2012
Aktenzeichen: 9 U 74/11
jurisPR-PrivBauR 11/2012, Anm. 3
BB 2012, 2335