Eine Internetpartnervermittlung verlangte für eine „Premiummitgliedschaft“ mit einer Laufzeit von einem Jahr im Voraus ein Entgelt von 474 Euro. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vertrages war geregelt, dass der Kunde den Vertrag zwar vorzeitig kündigen darf. Er sollte in diesem Fall aber keinen Cent zurückbekommen. Eine anteilige Erstattung für die Restlaufzeit sahen die AGB nur im Fall der Kündigung durch den Betreiber der Partnervermittlung vor.
Das Oberlandesgericht Dresden bewertete die Regelung als unangemessene Benachteiligung des Kunden. Durch die fehlende Erstattung der Vorauszahlung im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung wurde das Kündigungsrecht völlig entwertet. Der Anbieter wurde im entschiedenen Fall verurteilt, dem Kunden die Vorauszahlung zeitanteilig zurückzuerstatten.
Urteil des OLG Dresden vom 19.08.2014
Aktenzeichen: 14 U 603/14
MMR 2015, 35