Der Bundesgerichtshof hat zwei Klauseln in allgemeinen Reisebedingungen, welche die Festlegung von Flugzeiten und die Verbindlichkeit von Informationen des Reisebüros über Flugzeiten betreffen, für unwirksam erachtet. Die in den allgemeinen Reisebedingungen eines Reiseveranstalters enthaltenen Klauseln „die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen“ und „Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich“ benachteiligen Reisende in unangemessener Weise und dürfen nicht mehr verwendet werden.
Zur Begründung heißt es: „Die erste Klausel modifiziert das Hauptleistungsversprechen des Reisevertrags nicht nur dann, wenn feste Flugzeiten vereinbart wurden, sondern auch dann, wenn im Vertrag nur vorläufige Flugzeiten genannt sind. Nach allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung sind „voraussichtliche“ Flugzeiten zwar nicht unter allen Umständen exakt einzuhalten. Der Reisende darf aber berechtigterweise erwarten, dass die Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden. Andernfalls ergäbe auch die gesetzlich vorgeschriebene Information des Reisenden über diese Zeiten keinen Sinn und es würde der hiermit angestrebte Verbraucherschutz verfehlt. Demgegenüber ermöglicht die beanstandete Klausel dem Reiseveranstalter, die Flugzeiten beliebig und unabhängig davon zu ändern, ob hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Dies ist dem Reisenden, der berechtigterweise Sicherheit in der zeitlichen Planung der Reise erwartet … nicht zuzumuten.“ Die zweite Klausel ermöglicht dem Reiseveranstalter in unzulässiger Weise, sich einer vertraglichen Bindung, die durch eine Information eines für ihn tätigen Reisebüros eintritt, zu entziehen.
Urteil des BGH vom 10.12.2013
Aktenzeichen: X ZR 24/13
Pressemitteilung des BGH