Wer sein nicht mehr fahrbereites Altfahrzeug an eine Privatperson zum Zweck des Ausschlachtens verschenkt, kann wegen „umweltgefährdender Abfallbeseitigung“ (§ 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB) strafrechtlich belangt werden.
Urteil des OLG Celle vom 15.10.2009
Aktenzeichen: 32 Ss 113/09
Wirtschaftswoche Heft 44/2009, Seite 125