Einem ausländischen Unternehmen (hier WhatsApp Inc. aus den USA), das in Deutschland Dienstleistungen und Waren anbietet, ist es nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin wettbewerbsrechtlich untersagt, hierbei Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, die nicht in deutscher Sprache verfügbar sind.
Versäumnisurteil des LG Berlin vom 09.05.2014
Aktenzeichen: 15 O 44/13
JurPC Web-Dok. 120/2014