Der Bundesgerichtshof erklärte die von einem Architekten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architektenvertrages verwendete Klausel „eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig“ wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners für unwirksam. Die Bundesrichter hielten es für nicht hinnehmbar, dass der Auftraggeber ansonsten trotz vorliegender Mängel erst die gesamte Architektenleistung zahlen und sodann in einem gesonderten Prozess die Vergütung (teilweise) zurückverlangen müsste.
Urteil des BGH vom 07.04.2011
Aktenzeichen: VII ZR 209/07
NJW 2011, 1729
BauR 2011, 1185