Ist der Auftraggeber erst kurz vor oder nach Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe in der Lage, die Unterkriterien und/oder ihre Gewichtung festzulegen, so muss er dies den Bietern nachträglich bekannt geben, sofern die Kenntnis die Angebotsgestaltung beeinflussen kann. Darüber hinaus hat der Auftraggeber den Bietern Gelegenheit zu einer Änderung und Anpassung der Angebote zu geben.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf erklärt damit die verbreitete Praxis für unzulässig, dass die Gewichtung der Zuschlagskriterien erst nach Versendung der Verdingungsunterlagen oder gar erst nach Eingang der Gebote festgelegt und den Bietern nicht bekannt gegeben wird.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 14.11.2007
Aktenzeichen: Verg 23/07
NJW-Spezial 2008, 302