Das Oberlandesgericht Oldenburg hält eine pauschalierte Preiswerbung ohne jegliche Angabe einer Bezugsgröße wie etwa des Listenpreises oder der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers für den Verbraucher für irreführend. Die Richter verurteilten einen Händler, der Opel-Sondermodelle mit „Preisvorteil bis zu 4.450 Euro“ beworben hatte, auf Unterlassung. In dem Prozess stellte sich heraus, dass sich der Preisvorteil für den potenziellen Käufer aus einer „unüberschaubaren Mischung von verschiedenen Preisvorteilsbestandteilen“ zusammensetzte. Dies ist nicht zulässig.
Urteil des OLG Oldenburg vom 06.06.2008
Aktenzeichen: 1 U 10/08
RdW Heft 21/2008, Seite VI