Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank verwendete Klausel, die den Anspruch des Bankkunden nach vollständiger Tilgung der gesicherten Forderung auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld auf deren Löschung beschränkt, unwirksam ist. Nach dem gesetzlichen Leitbild soll nämlich der Kunde frei entscheiden können, ob eine Grundschuld nach Tilgung der gesicherten Forderung gelöscht oder erneut verwendet werden soll. Er muss frei wählen können, ob das Grundpfandrecht durch Löschung, durch Verzicht oder durch Übertragung an ihn oder einen Dritten zurückgewährt werden soll.
Urteil des BGH vom 18.07.2014
Aktenzeichen: V ZR 178/13
WM 2014, 1719
ZIP 2014, 1725