Das Bundesverfassungsgericht verurteilte in letzter Instanz den Erwerber eines schlossartigen Anwesens, der in der dazugehörigen, unter Denkmalschutz stehenden Kapelle eine Zwischendecke eingezogen, eine Fußbodenheizung eingebaut und die alte Orgel verkauft hatte, trotz des immensen wirtschaftlichen Aufwands zur Wiederherstellung des alten Zustandes. Steht ein Gebäude unter Denkmalschutz, muss der Eigentümer dieses auch dann erhalten, wenn ihm das Verluste bereitet. Das gilt vor allem dann, wenn der Eigentümer bereits beim Erwerb vom Denkmalschutz des Gebäudes wusste. Für das Gericht spielte es daher keine Rolle, dass die Kosten für den Erhalt der Kapelle im denkmalgeschützten Zustand angeblich 195.000 Euro betrugen, der Ertragswert des Grundstücks aber nur bei 50.000 Euro lag.
Beschluss des BVerfG vom 14.04.2010
Aktenzeichen: 1 BvR 2140/08
WM 2010, 1333