Nach einem Urteil des Amtsgerichts Offenbach ist die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr für den Abschluss eines Darlehensvertrages mit einem Verbraucher wegen unangemessener Benachteiligung unzulässig. Daran ändert auch nichts, dass die Höhe der Bearbeitungsgebühr (hier 3,5 Prozent) von der Darlehenssumme in dem zugrunde liegenden Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank von der Laufzeit des Darlehensvertrages abhängig ist.
Urteil des AG Offenbach vom 04.07.2012
Aktenzeichen: 380 C 33/12
jurisPR-BKR 10/2012, Anm. 4