Nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags eines sachlichen Grundes. Dessen Vorliegen kann jedoch entfallen, wenn die zeitlich begrenzte Beschäftigung auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers erfolgte.
Für das Arbeitsgericht Mainz rechtfertigt die Ungewissheit der Leistungsentwicklung eines Profifußballspielers nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Sachgrundes der Eigenart der Arbeitsleistung. Kommen andere Sachgründe, etwa der ausdrücklich geäußerte eigene Wunsch des Arbeitnehmers auf eine Befristung, nicht in Betracht, gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Urteil des ArbG Mainz vom 19.03.2015
Aktenzeichen: 3 Ca 1197/14
NZA 2015, 684
SpuRt 2015, 179