Auch Kunden von Rechtsschutzversicherungen haben grundsätzlich einen Anspruch auf freie Anwaltswahl. Versicherungen versuchen demgegenüber immer wieder, die Versicherten Vertragsanwälten zuzuführen, mit denen günstigere Honorarbedingungen ausgehandelt wurden. Dies ist nicht immer zulässig.
Das Oberlandesgericht Bamberg erklärte eine Klausel in Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen für unwirksam, mit der die Wahl eines vom Versicherer empfohlenen Anwalts damit „belohnt“ wird, im Versicherungsfall nicht in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse mit einer höheren Selbstbeteiligung bei künftigen Schadensfällen zurückgestuft zu werden.
Urteil des OLG Bamberg vom 20.06.2012
Aktenzeichen: 3 U 236/11
Stbg 2013, 135