Ein Verlagsunternehmen gewährte seinen Mitarbeitern in einem jährlichen Rundschreiben eine als Weihnachtsgratifikation bezeichnete Sonderzahlung. In dem Rundschreiben hieß es u.a.: „Als Dank für Ihren bisherigen persönlichen Einsatz in diesem Jahr und zugleich als ein Stück Motivation für eine weiterhin loyale und wirkungsvolle Zusammenarbeit zahlen wir Ihnen eine Weihnachtsgratifikation aus … Die Zahlung erfolgt an Verlagsangehörige, die sich am 31.12.2010 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden.“ Das Bundesarbeitsgericht sprach trotz dieser Einschränkung einem Arbeitnehmer, der bereits zum 30.9. ausgeschieden war, einen Anspruch in Höhe von 9/10 der Sonderleistung zu.
Dies wurde damit begründet, dass es sich bei der als Weihnachtsgratifikation bezeichneten Sonderzahlung nicht um eine reine Gratifikation aus Anlass des Weihnachtsfestes, sondern auch um eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit handelte, wie sich u.a. aus dem Dank für den persönlichen Einsatz ergab. Außerdem verlangte die betriebliche Regelung eine Betriebstreue über das laufende Jahr hinaus.
Eine Sonderzahlung, die auch eine Gegenleistung für im gesamten Kalenderjahr laufend erbrachte Arbeit darstellt, kann in einem Rundschreiben an alle Mitarbeiter, das rechtlich wie Allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln ist, nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des betreffenden Jahres abhängig gemacht werden. Eine solche Klausel steht im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB, denn sie entzieht dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn.
Urteil des BAG vom 13.11.2013
Aktenzeichen: 10 AZR 848/12
DB 2014, 486
ZIP 2014, 487