Eine Blutentnahme beim Verdacht auf Trunkenheit im Straßenverkehr gegen den Willen des Betroffenen bedarf grundsätzlich einer richterlichen Anordnung. Wird einem Autofahrer auf Veranlassung der Polizisten gegen seinen Willen eine Blutprobe entnommen, ohne dass vorher wenigstens versucht wurde, einen Richter des richterlichen Eildienstes zu erreichen, darf die widerrechtlich entnommene Blutprobe im späteren Gerichtsverfahren nicht verwertet werden.
Beschluss des OLG Hamm vom 12.03.2009
Aktenzeichen: 3 Ss 31/09
DAR 2009, 336