Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Gasversorgungsvertrags enthaltene Klausel, die den Gasversorger zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben, ist wegen unangemessener Benachteiligung der Verbraucher unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB).
Der Bundesgerichtshof beanstandete in seiner Entscheidung insbesondere, dass das Preisänderungsrecht des Gasversorgers nach der Klausel wegen des ihm eingeräumten Ermessensspielraums nicht die Rechtspflicht beinhaltet, gefallenen Gasbezugskosten nach gleichen Maßstäben Rechnung zu tragen wie gestiegenen Kosten. Eine solche ungleiche Regelung muss der Kunde nicht hinnehmen.
Urteil des BGH vom 15.07.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 225/07
WRP 2009, 1116
WM 2009, 1717