Ein Unternehmen führte im Internet Gewinnspiele durch. Um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können, musste der Verbraucher die Teilnahmebedingungen durch Anklicken akzeptieren. Der Inhalt der Klausel lautete wie folgt: „Ja, ich bin damit einverstanden, dass ich telefonisch/per E-Mail/SMS (…) über interessante Angebote – auch durch Dritte und Partnerunternehmen – informiert werde“. Das Oberlandesgericht Köln hielt die Klausel für unzulässig und untersagte ihre weitere Verwendung.
Eine im Rahmen eines zu Werbezwecken veranstalteten Gewinnspiels vorformulierte Klausel, durch die der Kunde sein Einverständnis mit telefonischer Werbung, Werbung per E- Mail oder SMS erklärt, ist rechtlich als Allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnen und unterliegt daher der inhaltlichen Prüfung. An der Einordnung der Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung ändert auch der Umstand nichts, dass die Einwilligung erst durch das individuelle Markieren eines entsprechenden Feldes abgegeben wird (sog. „Opt-in“-Klausel). Dies gilt insbesondere, wenn – wie hier – die Klausel vorformuliert ist, der Interessent keinen Spielraum hinsichtlich ihrer inhaltlichen Gestaltung hat und ihm die Entscheidung, das Feld anzukreuzen, durch die Formulierung „Ja, ich bin damit einverstanden …“ als vorzugswürdig suggeriert wird.
Das Gericht beanstandete inhaltlich, dass die Formulierung der Klausel so allgemein gehalten war, dass sie „interessante Angebote“ aus jedem Waren- und Dienstleistungsbereich erfasst. Ein Bezug zu dem konkreten Gewinnspiel wurde nicht hergestellt. Zugleich beansprucht das Einverständnis Geltung nicht nur für den Verwender, sondern auch für „Dritte und Partnerunternehmen“. Die streitgegenständliche Klausel erlaubt somit die Bewerbung aller möglichen Waren und Dienstleistungen durch einen nicht überschaubaren Kreis von Unternehmen. Dadurch ist für den Verbraucher insbesondere nicht erkennbar, wer sich ihm gegenüber auf die von ihm erteilte Einwilligung berufen kann.
Urteil des OLG Köln vom 29.04.2009
Aktenzeichen: 6 U 218/08
JurPC Web-Dok. 142/2009
MMR 2009, 470