Das Oberlandesgericht Hamm hält es für rechtlich unzulässig, ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten bei Gewinnspielen persönliche Daten von minderjährigen Verbrauchern (hier: ab 15 Jahren) zu erheben, um diese sodann als Kunden werben zu können. Eine derartige Praxis stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, der gerichtlich untersagt werden kann.
Urteil des OLG Hamm vom 20.09.2012
Aktenzeichen: I-4 U 85/12
GRURPrax 2012, 586